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STATUTEN

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1     Name, Sitz

1) Unter dem Namen "Verband der Luzerner Polizei" (VLP) – nachstehend Verband genannt – besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.

2) Der Verband ist als Sektion dem "Verband Schweizerischer Polizeibeamter" (VSPB) angeschlossen.

 

Art. 2     Zweck

1) Der Verband bezweckt:

   a) die Interessen seiner Mitglieder zu wahren

   b) das Ansehen des Berufsstandes zu fördern

   c) die Mitglieder in Polizeiangelegenheiten gegenüber Dritter zu vertreten.

2) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

2. Mitgliedschaft

Art. 3     Mitgliedschaftsarten

1) Der Verband kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

   a) Aktivmitglieder, eingeteilt in:

  • Polizistinnen und Polizisten

  • Zivilangestellte der Luzerner Polizei

   b) Ehrenmitglieder

 

Art. 4     Aktivmitgliedschaft

1) Aktivmitglied können alle Polizistinnen und Polizisten der Luzerner Polizei, sowie dauerhaft bei der Luzerner Polizei beschäftigte Zivilangestellte, werden.

2) Durch Pensionierung ausscheidende Verbandsmitglieder bleiben den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

3) Verbandsmitglieder, die aus dem Polizeikorps ausscheiden und im Dienst der übrigen Verwaltung polizeiähnliche Funktionen ausüben, können auf Gesuch hin als Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten im Verband verbleiben.

 

Art. 5     Ehrenmitglieder

1) Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.

2) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

Art. 6     Beitritt

1) Beitrittsgesuche sind bei einem Vorstandsmitglied zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen.

2) Der Vorstand entscheidet über die Gutheissung oder Ablehnung der Gesuche.

3) Ein ablehnender Entscheid kann innert 10 Tagen durch schriftlichen Rekurs beim Präsidenten an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet in geheimer Abstimmung.

 

Art. 7     Mitgliedschaft beim VSPB

1) Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder des "Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter" (VSPB) gemäss dessen Statuten.

2) Soweit dies nicht möglich ist oder unmöglich wird, bleibt das Mitglied trotzdem Mitglied der Sektion nach Massgabe dieser Statuten.

 

Art. 8     Rechtsschutz

1) Die Polizistinnen und Polizisten geniessen den Rechtsschutz des VSPB für Rechtsstreitigkeiten, die ihnen bei der Ausübung der Berufs- oder Verbandstätigkeit erwachsen.

2) Der Vorstand unterstützt zivilangestellte Mitglieder auf entsprechendes Gesuch bei personalrechtlichen Fragen und stellt die entsprechende Beratung unentgeltlich sicher. In Ausnahmefällen und bei Fällen, die aus personalpolitischen Gründen für den gesamten Verband von Bedeutung sind, kann der Vorstand im Rahmen der Möglichkeiten der Verbandskasse finanzielle Unterstützung zwecks Prozessführung leisten.

 

Art. 9     Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt für das Folgejahr, sofern die schriftliche Austrittserklärung bis zum 20. Dezember beim Vorstand eingetroffen ist.

2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie die Möglichkeit der Direktmitgliedschaft zum VSPB gemäss dessen Statuten.

 

Art. 10     Ausschluss

1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

   a) wenn es durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Verbandes ernsthaft verletzt;

   b) wenn es den Statuten oder den statutarisch gefassten Beschlüssen beharrlich zuwiderhandelt;

   c) wenn es den Mitgliedschaftsbeitrag des abgelaufenen Jahres bis zur nächsten Generalversammlung nicht bezahlt

       hat.

2) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben ist. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innert 10 Tagen schriftlich Rekurs beim Präsidenten an die Generalversammlung einzulegen. Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung.

 

3. Organe

Art. 11     Organe

1) Organe des Verbandes sind:

   a) die schriftliche Urabstimmung

   b) die Generalversammlung

   c) der Vorstand

   d) Rechnungsrevisoren

 

Art. 12     Urabstimmung

1) Eine Urabstimmung ist vom Vorstand über Generalversammlungsbeschlüsse durchzuführen, wenn 1/4 der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt.

2) Das schriftliche Begehren ist innert 10 Tagen seit der Bekanntmachung des umstrittenen Beschlusses beim Präsidenten einzureichen.

 

Art. 13     Generalversammlung

1) Die Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Sie muss im ersten Vierteljahr abgehalten werden.

2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich einberufen und wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten, geleitet.

3) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Teilnahme an der Generalversammlung ist Ehrensache jedes Mitgliedes.

 

Art. 14     Wahlen / Abstimmungen

1) Wahlen und Abstimmungen finden ohne gegenteilige Statutenbestimmung im offenen Verfahren statt. Die Versammlung kann jedoch die geheime Stimmabgabe beschliessen.

2) Bei Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der an der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen der Aktivmitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3) Erreicht bei Wahlen ein Kandidat oder Kandidatin im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so ist im zweiten Wahlgang derjenige Kandidat gewählt, der das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

4) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden die Stimmenzähler endgültig.

 

Art. 15     Ausserordentliche Generalversammlung

1) Für wichtige Sachgeschäfte oder Wahlen kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen verpflichtet, sofern mindestens 1/5 der Aktivmitglieder unter Bekanntgabe der Gründe dies schriftlich verlangt.

 

Art. 16     Zuständigkeit

1) In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

   a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

   b) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets und Beschlussfassung darüber

   c) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie von zwei Rechnungsrevisoren

      und eines Ersatzrevisors

   d) Festsetzung des Jahresbeitrages

   e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

   f) Erledigung von Rekursen gegen Vorstandsbeschlüsse

   g) Änderung der Statuten

   h) Beschluss über den Beitritt zu weiteren Verbänden

   i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Art. 17     Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitglieder und konstituiert sich bis auf den Präsidenten selbst.

2) Als Präsident ist auch eine Person wählbar, die nicht dem Polizeikorps angehört. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf die angemessene Vertretung der Abteilungen der Luzerner Polizei Rücksicht zu nehmen.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Art. 18     Amtsdauer

1) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.

2) Jedes Mitglied kann nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.

3) Die Vorstandsmitglieder sind zur Übernahme der ihnen durch Vorstandsbeschluss zugewiesenen Aufgaben verpflichtet.

 

Art. 19     Zuständigkeit

1) Der Vorstand besorgt sämtliche Verbandsgeschäfte, insbesondere:

   a) die Vorbereitung der Generalversammlung

   b) die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse

   c) die Vorbereitung und Durchführung von Vorstössen im Sinne des Verbandszweckes

   d) Führung des Rechnungswesens sowie die Aufstellung von Budget und Jahresrechnung

 

Art. 20     Unterschriftenregelung

1) Der Präsident oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verband gegenüber Dritten und zeichnen kollektiv zu zweien.

2) Durch Vorstandsbeschluss kann einem Vorstandsmitglied Einzelunterschrift für das Rechnungswesen erteilt werden.

 

Art. 21     Kompetenzen

1) Der Vorstand ist zu nicht budgetierten Ausgaben bis zum Betrage von CHF 4'000.– ermächtigt.

2) Zur Ausbildung und zur Förderung der Verbandsmitglieder kann der Vorstand Anlässe organisieren, für welche die Verbandskasse beansprucht werden kann.

3) Über die Höhe des Verbandsbeitrages an solche Veranstaltungen entscheidet der Vorstand ohne an die Bestimmung von Abs. 1 gebunden zu sein.

 

Art. 22     Rekurs

1) Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht den Verbandsmitgliedern der Rekurs an die Generalversammlung zu.

2) Der Rekurs ist schriftlich innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Vorstandsbeschlusses beim Präsidenten einzureichen.

 

Art. 23     Delegation zum VSPB

1) Der Vorstand bestimmt die Abordnung zur Delegiertenversammlung des VSPB.

2) Mindestens zwei Delegierte müssen Vorstandsmitglieder sein.

 

Art. 24     Rechnungsrevisoren

1) Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten an der Generalversammlung darüber Bericht.

2) Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre.

3) Es werden jeweils zwei Personen als Rechnungsrevisoren gewählt.

 

Art. 25     Publikationsorgan

1) Publikationsorgan des Verbandes ist die offizielle Zeitung des VSPB.

2) Wichtige Mitteilungen können den Verbandsmitgliedern auch auf dem Zirkularweg mitgeteilt werden.

 

4. Finanzen

Art. 26     Beiträge

1) Die Aktivmitglieder haben den durch die Generalversammlung festgesetzten jährlichen Verbandsbeitrag zu entrichten.

2) Die jährlichen Beiträge für die Sterbekasse und für das offizielle Publikationsorgan sowie der Beitrag an den VSPB werden vom Letzteren festgesetzt.

3) Die Beiträge der Abs. 1 und 2 sind im ersten Halbjahr zu entrichten.

4) Die Höhe des Verbandsbeitrages gemäss Abs. 1 beträgt maximal Fr. 50.- pro Mitglied (exkl. Beiträge an VSPB)

 

Art. 27     Befreiung

1) Ehrenmitglieder sowie Vorstands- und pensionierte Mitglieder, die im Polizeidienst tätig waren oder es noch sind, sind vom Beitrag an die Verbandskasse befreit; sie bezahlen aber die Beiträge an die Sterbekasse, an das offizielle Publikationsorgan des VSPB und dessen Mitgliederbeitrag nach Massgabe der Statuten des VSPB.

 

Art. 28     Haftung

1) Für Schulden des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

2) Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 29     Rechnungsjahr

1) Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

Art. 30     Anspruchsverlust

1) Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.

2) Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund des Fusionsvertrages vom 23.10.2010 zwischen dem Personalverband der Kantonspolizei Luzern und dem Polizeibeamtenverband der Stadt Luzern sowie die Bestimmungen des VSPB über die Sterbekasse.

 

5. Schlussbestimmungen

Art. 31     Statutenrevision

1) Die Statuten können nur an einer Generalversammlung abgeändert werden, wenn dies in der Traktandenliste der Einladung vermerkt ist und die Abänderungsvorschläge schriftlich vorliegen.

2) Für die Abänderungen der Statuten sind 2/3 der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.

 

Art. 32     Beitritt zu anderen Verbänden

1) Die Generalversammlung kann mit 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder den Anschluss an Verbände beschliessen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

2) Der Austritt aus einem solchen Verband erfolgt in gleicher Weise.

 

Art. 33     Auflösung

1) Die Auflösung des Verbandes kann nur an einer Urabstimmung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

2) Das bei der Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist dem kantonalen Personalhilfsfonds zur Verwaltung zu übergeben. Das Archiv ist ins Staatsarchiv des Kantons Luzern zu überführen.

3) Falls innert fünf Jahren nach erfolgter Urabstimmung ein neuer Verband mit gleicher Zweckbestimmung gegründet wird, verfällt das vom kantonalen Personalhilfsfonds verwaltete Vermögen an den neuen Verband.

4) Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so verfällt das Vermögen definitiv dem kantonalen Personalhilfsfonds.

 

Art. 34     Übergangsbestimmung betreffend Passivmitglieder

1) Die Passivmitglieder des aufgelösten Polizeibeamtenverbandes der Stadt Luzern behalten im VLP ihren Mitgliederstatus als Passivmitglieder.

 

 

Diese Statuten sind Bestandteil des Fusionsvertrages vom 23.10.2010 zwischen dem Personalverband der Kantonspolizei Luzern und dem Polizeibeamtenverband der Stadt Luzern und traten ab 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Luzern, den 27.3.2014

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